Das Ehegattenvertretungsrecht ab 1.1.2023 – Mit der Rechtsanwältin Alexandra Unger im Gespräch

Zum jetzigen Zeitpunkt haben Ehegatten ohne Vorsorgevollmacht oder rechtlicher Betreuung keine gegenseitige Vertretungsmacht.

Dies ändert sich zum 1.1.2023 durch den neu hinzugekommenen §1358 BGB, der dann ein Notvertretungsrecht der Ehegatten zeitlich befristet für den Gesundheitsbereich regelt.

Die Rechtsanwältin und ehrenamtliche Mitarbeiterin des Betreuungsvereins SKM Zollern stellt das neue Gesetz vor. Neben Chancen sieht sie auch Risiken und Unklarheiten.

Und am Ende erläutert sie, warum eine Vollmacht weiterhin ein wichtiges Vorsorgeinstrument bleibt.

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